Sekundarabschlusszeugnis
An einigen Hochschulen ist ein Sekundarabschlusszeugnis mit Fächer- und Notenübersicht erforderlich.
Studienzeugnis (Fächer- und Notenübersicht aller bisherigen Semester)
- wenn vorhanden
Immatrikulationsbescheinigung einer Heimatuniversität
Sprachzeugnis
Das Sprachzeugnis wird oft durch das Studienzeugnis ersetzt.
Oben genannte Zeugnisse müssen original oder als Kopien mit amtlicher Beglaubigung in deutscher- oder englischer Sprache eingereicht werden. Zeugnisse in japanischer Sprache müssen mit amtlich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
Man sollte damit rechnen, dass die eingereichten Zeugnisunterlagen nicht von allen Hochschulen zurückgesandt werden.
Letzte Bewerbungsfrist an fast allen deutschen Universitäten:
15. Januar
für das folgende Sommersemester
15. Juli
für das folgende Wintersemester
An den meisten Universitäten werden die Anträge - abgesehen von Anträgen für die NC-Fächer - in der Regel sofort nach Erhalt des Antrags bearbeitet.
Zulassungsbescheid und DSH |
Studienbewerber*innen, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, erhalten einen Zulassungsbescheid.
Für ein ordnungsgemäßes Studium ist die Immatrikulation erforderlich.
Die Immatrikulation erfolgt nach Erhalt des Zulassungsbescheids und in der Regel erst dann, wenn die für ein Studium erforderlichen Deutschkenntnisse durch die DSH nachgewiesen werden, für den Fall, dass der*die Studienbewerber*in die für die Universität seiner*ihrer Wahl gültigen Voraussetzungen für die Befreiung von der DSH nicht erfüllt.
Wenn für einen Studienbewerber/eine Studienbewerberin einer der folgenden Gründe zutrifft, erhält er/sie gegebenenfalls einen Ablehnungsbescheid, eine Mitteilung, dass kein Studienplatz zugeteilt werden kann.
Die vorgelegte Bescheinigung der Deutschkenntnisse weist nicht das von der Universität erforderte Niveau nach.
Ein Studienzeugnis als einziger Nachweis der Sprachkenntnisse ist für einige Universitäten nicht akzeptabel.
Die Bewerbung ist für einen Studiengang mit Zulassungsbeschränkung (NC-Fach) und die Auswahlkriterien wurden nicht erfüllt.
Die Bewerbung ist für ein Fach, das der*die Studienbewerber*in an seiner*ihrer Heimatuniversität nicht studiert hat.
Der Bewerber/Die Bewerberin kommt von einer Universität, die auf der Liste der "anerkannten Universitäten" nicht aufscheint.
Es ist möglich, dass eine neue Universität noch nicht in die Liste aufgenommen ist. Wenn ein Studienbewerber/eine Studienbewerberin einen Ablehnungsbescheid mit der Begründung "nicht anerkannte Universität" erhält, muss er/sie sich bemühen, von seiner Universität eine Bescheinigung zu bekommen, dass die Universität vom japanischen Kultusministerium offiziell anerkannt ist.
Eine neue Universität,
die in die Liste noch nicht aufgenommenen ist
Deutsche Hochschulen sollten Bescheinigungen, dass die Universität vom japanischen Kultusministerium offiziell anerkannt ist, akzeptieren, wenn die ZAB den Hochschulen die Anerkennung einer solchen Bescheinigungen empfiehlt, auch wenn der "Bewertungsvorschlag" der ZAB unverbindlich ist.
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Die Bewerbung für einen nicht-formellen Studienabschluss ohne ein Einladungschreiben eines Instituts der betreffenden Universität oder die Bewerbung für einen nicht-formellen Studienabschluss außer als Programmstudierende.
Es gibt Hochschulen, die einen Antrag für einen nicht-formellen Studienabschluss nicht akzeptieren, wenn der Bewerber/die Bewerberin kein Einladungsschreiben eines Instituts der betreffenden Universität vorlegt oder wenn der Bewerber/die Bewerberin kein*keine Programmstudierende ist.
Einige von solchen Hochschulen bearbeiten solch eine Bewerbung automatisch als Antrag zu einem regulären Studium, auch wenn der Bewerber/die Bewerberin bei der Frage nach dem angestrebten Studienabschluss in einem Antragsformular "kein formeller Studienabschluss" gewählt hat. Andererseits schicken die meisten anderen Hochschulen den Bewerber*innen einen Ablehnungsbescheid.
Einen Hinweis auf die Möglichkeit eines reguären Studiums
Es gibt unter japanischen Studienbewerber*innen den Fall, dass sie sich bei der Bewerbung noch nicht für einen endgültigen Studienzweck entschieden haben und deshalb vorläufig bei der Frage nach dem angestrebten Studienabschluss in einem Antragsformular "kein formeller Studienabschluss" wählen . Es ist darum zu empfehlen, nicht einfach den Studienbewerber*innen einen Ablehnungsbescheid zu schicken, sondern sie auf die Möglichkeit eines regulären Studiums hinzuweisen.
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Ist ein zweijähriges (Kurz-) Studium an einer japanischen Einrichtung für den Hochschulzugang in Deutschland erforderlich, lehnen die deutschen Universitäten ab, wenn diese Studienleistungen und der erfolgreiche Abschluss nicht nachgewiesen werden.
An vielen deutschen Universitäten werden Deutsch-Sprachkurse zur Vorbereitung auf die Sprachprüfung DSH angeboten. Obwohl die Kursteilnehmer*innen nicht als ordentliche Studierende anerkannt werden, sind sie meistens den ordentlichen Student*innen gleichberechtigt, z.B. bei der Benutzung der Einrichtungen der Universität.
Allerdings umfasst das nicht die Teilnahme an der Krankenversicherung. Sprachkursteilnehmer*innen müssen sich in dieser Zeit privat versichern.
Viele Universitäten bieten in den DSH-Vorbereitungskursen keine Anfängerkurse zum Erlernen der deutschen Sprache an. Die Kapazitäten reichen auch meist nicht aus, um jeden Bewerber/jede Bewerberin mit deutschen Vorkenntnissen anzunehmen. Jede Universität macht daher eine sprachliche Aufnahmeprüfung, nach der in der Regel nur 10 bis 30% der Bewerber*innen aufgenommen werden.
"Studium in Deutschland" Übersicht
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